Navigation


 

Navigation

Home

Aktuelles

Programm

Grundsätze RLP

Pressespiegel

unsere Meinung über...

Niederschriften Gemeinderat

Termine

Wir über uns

Kontakt

Mitglied werden

Satzung

Sponsoren

externe links:

FWG  Partnerseiten

Deutschland
Rheinland-Pfalz
Trier-Saarburg
Trier-Land
VG Ruwer
Bitburg
Waldrach
Pluwig
Schöndorf

Gusterath
Korlingen
Konz




 



Wir übernehmen keine Verantwortung für Inhalt und weiterführende Verweise auf den Internet-Seiten, zu denen wir Links anbieten. Dafür sind ausschließlich die Inhaber dieser Internetseiten verantwortlich und haftbar zu machen.
 

 
Unsere Satzung
vom 13.09.2000
§

 

§ 1 (Name und Sitz)

1.
der Name der freien Wählergruppe lautet : FWG Kasel e.V.

2.
die FWG hat ihren Sitz in : 54317 Kasel, Meierei 2

die Geschäftsstelle kann beim 1. oder 2. Vorsitzenden sein. (Änderung vom 09.01.2004)

§ 2 (Rechtsform)

Die freie Wählergruppe hat die Rechtsnatur eines eingetragenen Vereins.
Sie ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und wurde am 23.10.2000 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Trier eingetragen unter dem Aktenzeichen 14 VR 3287. Ab 15.05.2006 vom Amtsgericht Wittlich übernommen.

§ 3 (Zweck)

1.
Zweck der FWG ist die Mitgestaltung des kommunalpolitischen Geschehens in der Ortsgemeinde Kasel, sowie die Mitarbeit bei der politischen Weiterentwicklung dieser Ortsgemeinde.

2.
Die FWG erfüllt ihre Aufgabe durch die Aufstellung einer freien Wählerliste zur Kandidatur für den Gemeinderat.

3.
Die FWG ist ehrenamtlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar uneigennützige Ziele zum Wohle der Allgemeinheit.

4.
Die FWG wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

5.
Die Wählergruppe ist Mitglied (juristiche Person) im Landesverband Freier Wählergruppen Rgeinland-Pfalz e.V. Gleichzeitig ist jedes Mitglied (natürliche Person) auch Mitglied im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)

1.
Soweit nach den Bestimmungen des BGB der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft möglich ist, kann auf Antrag Mitglied der FWG werden, wer:
a) wählbar im Sinne des Kommunalgesetzes ist,
b) seinen Wohnsitz im Wahlbezirk der Ortsgemeinde Kasel hat,
c) für eine kommunalpolitische Tätigkeit geeignet ist und die Ziele und den Zweck der FWG anerkennt und fördert.

2.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

1.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod.

2.
Der freiwillige Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich zu erklären.

3.
Durch Beschluß des Vorstandes kann aus der FWG ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten das Ansehen der FWG schädigt und/oder gegen Satzungsbestimmungen verstößt.

4.
Gewählte Mitglieder des Gemeinderates können durch Gründe wie in 3. angegeben, ebenfalls ausgeschlossen werden.

5.
Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe mitzuteilen. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluß beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mitzuteilen, sofern das betroffene Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend war.

§ 6 (Beitrag)

Es wird kein Beitrag erhoben. Entstehende Kosten werden auf die Anzahl der Mitglieder umgelegt.

§ 7 (Organe)

Organe der FWG sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 (Mitgliederversammlung)

1.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Halbjahr stattfinden; sie muß mindestens alle fünf Jahre mindestens zwei Monate vor dem Termin zur Kommunalwahl stattfinden.

2.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kandidaten für die Kommunalvertretungen,
e) Änderung der Satzung,
f) Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, welche zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen wurden,
g) Beratung und Beschlußfassung über die Auflösung der FWG.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wichtige kommunalpolitische Entscheidungen anstehen oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

4.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6.
In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abgestimmt wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, ausgenommen in den Fällen der §§ 11 und 12.

7.
Die Versammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden geleitet. Sofern Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang von einem zu wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und gibt das Wahlergebnis bekannt.

8.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 (Vorstand)

1.
Der Vorstand der FWG besteht aus :
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenverwalter,
e) fünf Beisitzern.

2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung tätig.

3.
Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Dauer der Legislaturperiode des Gemeinderates. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4.
Der Vorstand wird bei Bedarf von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können die Gemeinderatsmitglieder der FWG, die nicht dem Vorstand angehören, eingeladen werden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5.
Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Gemeinderatsmitglieder)

1.
Die Kandidaten für die Wählerlisten und deren Listenplatz werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Über jeden einzelnen Kandidaten der Wählerliste und seinen Listenplatz wird in einem eigenen Wahlgang abgestimmt. Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung einen anderen, nach dem jeweils geltenden Kommunalwahlgesetz zulässigen Wahlmodus beschließen. In allen Fällen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt.

2.
Die Kandidaten für den Gemeinderat, die bei ihren politischen Entscheidungen nur dem Gewissen unterworfen sind, werden auf die Dauer der Legislaturperiode des Gemeinderats gewählt. Die gewählten Gemeinderatsmitglieder der FWG können aus ihrer Mitte einen Fraktionsführer als Sprecher der Gruppe wählen.

§ 11 (Satzungsänderung)

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine etwaige Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) sowie dem örtlich zuständigen Wahlleiter bekanntzugeben.

§ 12 (Auflösung)

1.
Die Auflösung der Wählergruppe kann nur durch Beschluß einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung zum Ende einer Legislaturperiode erfolgen. Die Auflösung kann mit 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.
Im Falle der Auflösung der FWG ist evtl. vorhandenes Vermögen an eine soziale Einrichtung zu übergeben mit der Maßgabe, daß das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.

§ 13 (Anwendung des Vereinsrechts)

Für das Verhältnis der Mitglieder der FWG zueinander und untereinander sowie für das Rechtsverhältnis nach außen finden im übrigen die Bestimmungen des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.09.2000 einstimmig angenommen und beschlossen.
Die FWG Kasel e.V. wurde am 23.10.2000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen. Ebenfalls wurde die FWG am 03.11.2000 in das Wählerverzeichnis bei dem Finanzamt Trier eingetragen.
Zweite Änderung beschlossen am 28.04.2006: § 2, Abs. 2 und hinzugefügt §3, Abs 5. Eingetragen jetzt beim Amtsgericht Wittlich, Az: K-14 VR 3287.