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Unsere
Satzung
vom
13.09.2000 |
§ |
§ 1 (Name und
Sitz)
1.
der Name der freien
Wählergruppe lautet : FWG Kasel e.V.
2.
die FWG hat ihren Sitz in :
54317 Kasel, Meierei 2
die Geschäftsstelle kann
beim 1. oder 2. Vorsitzenden sein. (Änderung vom
09.01.2004)
§ 2
(Rechtsform)
Die freie Wählergruppe hat
die Rechtsnatur eines eingetragenen Vereins.
Sie ist ein rechtsfähiger
Verein im Sinne des § 21 BGB und wurde am 23.10.2000 im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Trier eingetragen unter
dem Aktenzeichen 14 VR 3287. Ab 15.05.2006 vom Amtsgericht
Wittlich übernommen.
§ 3
(Zweck)
1.
Zweck der FWG ist die
Mitgestaltung des kommunalpolitischen Geschehens in der
Ortsgemeinde Kasel, sowie die Mitarbeit bei der politischen
Weiterentwicklung dieser Ortsgemeinde.
2.
Die FWG erfüllt ihre
Aufgabe durch die Aufstellung einer freien Wählerliste
zur Kandidatur für den Gemeinderat.
3.
Die FWG ist ehrenamtlich
tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
uneigennützige Ziele zum Wohle der
Allgemeinheit.
4.
Die FWG wird unter Wahrung
der politischen und religiösen Freiheit seiner
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen
geführt.
5.
Die Wählergruppe ist
Mitglied (juristiche Person) im Landesverband Freier
Wählergruppen Rgeinland-Pfalz e.V. Gleichzeitig ist
jedes Mitglied (natürliche Person) auch Mitglied im
Landesverband Freier Wählergruppen
Rheinland-Pfalz.
§ 4 (Erwerb
der Mitgliedschaft)
1.
Soweit nach den Bestimmungen
des BGB der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft möglich
ist, kann auf Antrag Mitglied der FWG werden,
wer:
a) wählbar im Sinne des
Kommunalgesetzes ist,
b) seinen Wohnsitz im Wahlbezirk
der Ortsgemeinde Kasel hat,
c) für eine
kommunalpolitische Tätigkeit geeignet ist und die Ziele
und den Zweck der FWG anerkennt und
fördert.
2.
Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch
den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 5
(Beendigung der Mitgliedschaft)
1.
Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch freiwilligen
Austritt,
b) durch
Ausschluß,
c) durch Tod.
2.
Der freiwillige Austritt ist
gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich zu
erklären.
3.
Durch Beschluß des
Vorstandes kann aus der FWG ausgeschlossen werden, wer durch
sein Verhalten das Ansehen der FWG schädigt und/oder
gegen Satzungsbestimmungen
verstößt.
4.
Gewählte Mitglieder des
Gemeinderates können durch Gründe wie in 3.
angegeben, ebenfalls ausgeschlossen werden.
5.
Der Ausschluß ist dem
betroffenen Mitglied durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter schriftlich unter Angabe der
Ausschlußgründe mitzuteilen. Ein vom Vorstand
ausgeschlossenes Mitglied kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung über seinen Ausschluß
beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit über den Antrag. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied durch
den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich
mitzuteilen, sofern das betroffene Mitglied bei der
Beschlußfassung nicht anwesend war.
§ 6
(Beitrag)
Es wird kein Beitrag erhoben.
Entstehende Kosten werden auf die Anzahl der Mitglieder
umgelegt.
§ 7
(Organe)
Organe der FWG sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 (Mitgliederversammlung)
1.
Die Mitgliederversammlung
soll jährlich im ersten Halbjahr stattfinden; sie muß mindestens alle fünf Jahre mindestens zwei
Monate vor dem Termin zur Kommunalwahl
stattfinden.
2.
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für :
a) die Entgegennahme des
Geschäftsberichtes,
b) Entlastung des
Vorstandes,
c) Wahl des
Vorstandes,
d) Wahl der Kandidaten für
die Kommunalvertretungen,
e) Änderung der
Satzung,
f) Entscheidung über
Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes, welche zur Entscheidung an die
Mitgliederversammlung verwiesen wurden,
g) Beratung und
Beschlußfassung über die Auflösung der
FWG.
3.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wichtige
kommunalpolitische Entscheidungen anstehen oder wenn die
Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Der
Antrag ist an den Vorstand zu richten.
4.
Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit
einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
5.
Jede ordnungsgemäß
einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
6.
In der Mitgliederversammlung
hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abgestimmt wird
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen,
ausgenommen in den Fällen der §§ 11 und
12.
7.
Die Versammlung wird
grundsätzlich von dem Vorsitzenden geleitet. Sofern
Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang von einem zu
wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er entscheidet
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und
gibt das Wahlergebnis bekannt.
8.
Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 9
(Vorstand)
1.
Der Vorstand der FWG besteht
aus :
a) dem
Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem
Schriftführer,
d) dem
Kassenverwalter,
e) fünf
Beisitzern.
2.
Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung tätig.
3.
Die Amtszeit des Vorstandes
entspricht der Dauer der Legislaturperiode des
Gemeinderates. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
4.
Der Vorstand wird bei Bedarf
von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
Zu den Sitzungen des Vorstandes können die
Gemeinderatsmitglieder der FWG, die nicht dem Vorstand
angehören, eingeladen werden. Der Vorstand ist
einzuberufen, wenn dies mindestens von drei
Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5.
Die Sitzungen des Vorstandes
leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Über
die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
(Gemeinderatsmitglieder)
1.
Die Kandidaten für die
Wählerlisten und deren Listenplatz werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist
grundsätzlich geheim. Über jeden einzelnen
Kandidaten der Wählerliste und seinen Listenplatz wird
in einem eigenen Wahlgang abgestimmt. Davon abweichend kann
die Mitgliederversammlung einen anderen, nach dem jeweils
geltenden Kommunalwahlgesetz zulässigen Wahlmodus
beschließen. In allen Fällen wird mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt.
2.
Die Kandidaten für den
Gemeinderat, die bei ihren politischen Entscheidungen nur
dem Gewissen unterworfen sind, werden auf die Dauer der
Legislaturperiode des Gemeinderats gewählt. Die
gewählten Gemeinderatsmitglieder der FWG können
aus ihrer Mitte einen Fraktionsführer als Sprecher der
Gruppe wählen.
§ 11
(Satzungsänderung)
Eine Änderung der Satzung
bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine
etwaige Satzungsänderung ist dem zuständigen
Amtsgericht (Vereinsregister) sowie dem örtlich
zuständigen Wahlleiter bekanntzugeben.
§ 12
(Auflösung)
1.
Die Auflösung der
Wählergruppe kann nur durch Beschluß einer eigens
dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung zum Ende
einer Legislaturperiode erfolgen. Die Auflösung kann
mit 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
2.
Im Falle der Auflösung
der FWG ist evtl. vorhandenes Vermögen an eine soziale
Einrichtung zu übergeben mit der Maßgabe,
daß das Vermögen nur für gemeinnützige
Zwecke Verwendung finden darf.
§ 13
(Anwendung des Vereinsrechts)
Für das Verhältnis der
Mitglieder der FWG zueinander und untereinander sowie
für das Rechtsverhältnis nach außen finden
im übrigen die Bestimmungen des BGB über das
Vereinsrecht Anwendung.
Vorstehende Satzung
wurde in der Gründungsversammlung vom 13.09.2000
einstimmig angenommen und beschlossen.
Die FWG Kasel
e.V. wurde am 23.10.2000 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Trier eingetragen. Ebenfalls wurde die FWG am
03.11.2000 in das Wählerverzeichnis bei dem Finanzamt
Trier eingetragen.
Zweite Änderung
beschlossen am 28.04.2006: § 2, Abs. 2 und
hinzugefügt §3, Abs 5. Eingetragen jetzt beim
Amtsgericht Wittlich, Az: K-14 VR 3287.
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